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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. F. Braun Consulting GmbH

AGBs

 (Fassung vom 10.03.2012)

I. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN

  1. Der Vertrag zwischen der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber (im folgenden kollektiv „Auftraggeber“ genannt) und der Dr. F. Braun Consulting GmbH (im folgenden „Gesellschaft“ genannt) kommt dann zustande, wenn Name und Adresse sowie die wesentlichen Bestimmungen des Auftrages schriftlich vorliegen und von der Gesellschaft akzeptiert sind.

  2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Auftrag jederzeit gewissenhaft und verantwortungsvoll auf der Basis der geltenden Gesetze und den Grundsätzen zu Treu und Glauben auszuüben. Sie vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten, die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt entsteht, der den Auftrag oder seine Erledigung betrifft.

  3. Die Gesellschaft handelt ausschliesslich nach den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden. Alle aus den treuhänderisch ausgeführten Handlungen entstehenden Rechte werden von der Gesellschaft ausschliesslich für Rechnung und nach Weisung des Auftraggebers ausgeübt.

  4. Vorbehalten bleiben in allen Fällen diejenigen Beschränkungen, die der Gesellschaft durch juristische und gesetzliche Regelungen und den Standesregeln anerkannter Organisationen auferlegt werden.

  5. Der Auftraggeber garantiert, dass dem Auftragsverhältnis durch seine Beauftragung keine Rechtsverletzungen zugrunde liegen und dass er selbst keine Rechtsverletzung, insbesondere nicht durch Verletzung des Geldwäschereigesetzes, begangen hat, durch die die Tätigkeit der Gesellschaft betroffen werden könnte.

II. INSTRUKTION UND INFORMATION

  1. Der Auftraggeber bezeichnet der Gesellschaft gegenüber die instruktionsberechtigten Personen und überlässt ihr auf Anfrage ein eigenhändiges Unterschriftenmuster der betreffenden Personen.

  2. Sämtliche Instruktionen an die Gesellschaft haben grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Telefonisch erteilte Instruktionen werden von der Gesellschaft unverzüglich schriftlich bestätigt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der Gesellschaft jeweils sobald wie möglich informiert.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Gesellschaft sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder technische Hilfen zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforderlich sind. Die Gesellschaft kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen. Die Gesellschaft informiert den Auftraggeber gemäss dessen Instruktion. Sie hat das Recht auf Zurückhaltung von Post und Informationen, sofern hierfür gesetzliche Verpflichtungen bestehen.

  4. Die Gesellschaft ist ermächtigt, die zuständigen Behörden gemäss ihren gesetzlichen Verpflichtungen über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und Auskunft über allfällig treuhänderisch verwaltetes Vermögen zu erteilen. Gegenüber anderen Personen und Unternehmen verpflichtet sich die Gesellschaft für Ihre Angestellten und Beauftragten zur Geheimhaltung während des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch dann, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.

  5. Die Gesellschaft wird von der Verschwiegenheitspflicht befreit,

  • bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Falls Interessen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis vorab erforderlich;

  • wenn die geheim zu haltenden Tatsachen allgemein bekannt sind oder werden;

  • wenn Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern;

  • soweit überwiegende Interessen der Gesellschaft eine Offenlegung der geheimzuhaltenden Tatsachen erfordern.

  1. Wenn die Gesellschaft Dritte zur Erledigung des Auftrages heranziehen will, benötigt sie grundsätzlich eine Erlaubnis des Auftraggebers. Die Gesellschaft hat in diesem Falle darauf zu achten, dass diese ausreichend qualifiziert sind. Mit diesen Personen oder Unternehmen wird die Gesellschaft eine Geheimhaltungsvereinbarung treffen, die ebenso streng ist wie diejenige, der sie selbst unterliegt.

III. RISIKO UND HAFTUNG

  1. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko des Auftraggebers aus. Alle betreffenden Kosten und andern Lasten sind ausschliesslich vom Auftraggeber zu tragen.

  2. Soweit die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist sie von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.

  3. Die Gesellschaft haftet für schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten. Von einer darüber hinausgehenden Haftung ist sie befreit. Allfällige Schadensersatzansprüche sind jedoch in Höhe und Ausmass auf die versicherungsmässigen Leistungen und Ausrichtungen aus der bestehenden Vermögenshaftpflichtversicherung beschränkt. Dies gilt auch für alle Personen, denen die Gesellschaft die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat (siehe Ziffer II. 6. dieser Geschäftsbedingungen).

  4. Werden die Klauseln über die grundlegenden Verpflichtungen von Ziffer I dieser Geschäftsbedingungen von einer Partei verletzt, so hat die andere Partei das Recht, eine Konventionalstrafe in Höhe von maximal 25 % des dem Mandat zugrundeliegenden kumulierten Leistungsvolumens des laufenden Geschäftsjahres zu verlangen. Die Auszahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen nach den vertraglichen Absprachen und Feststellungen. Sie ist auch zu bezahlen, wenn kein Schaden erwachsen ist. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so kann die geschädigte Partei den Mehrbetrag insoweit einfordern, als sie ein mindestens grob-fahrlässiges Verschulden nachweist.

IV. VERGÜTUNG

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Gesellschaft alle Auslagen, die sie im Rahmen des Mandates übernimmt, zu vergüten. Sollte für die Gesellschaft durch die Ausübung des Mandates ein nachgewiesener Schaden entstehen verpflichtet sich der Auftraggeber diesen zu ersetzen, sofern es sich nicht um einen Schaden handelt, der durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft entstanden ist.

  2. Für die Ausübung des Mandates bezahlt der Auftraggeber der Gesellschaft Vergütungen gemäss der jeweils geltenden Honorartabelle, die integrierter Bestandteil des Vertrages ist. Die Gesellschaft hat das Recht, Tarife zu ändern. Sie hat dies dem Auftraggeber jedoch mindestens drei Monate vorher anzukündigen.

  3. Der Gesellschaft wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.

V. BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

  1. Der zugrundeliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Kalendertagen gekündigt werden.

  2. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, haftet die kündigende Partei für den verursachten Schaden. Sofern der Kündigung eine Frist von mindestens drei Kalendermonaten vorangeht, gilt die Kündigung nicht als zur Unzeit erfolgt.

  3. Das Mandat erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers. Die Gesellschaft verpflichtet sich, das Mandat so lange weiterzuführen, bis der Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger eigenständig eintreten können, sofern die Beendigung des Mandats deren Interessen gefährden würde. Die Erben oder Rechtsnachfolger können das Mandat jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  4. Die Gesellschaft kann das Mandat jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass das Mandat und/oder das zu verwaltende Treugut mit Rechtsverletzungen zusammenhängt oder durch solche erworben wurde oder der Auftraggeber sich sonst rechtswidrig verhält. Für geleistete Aufwendungen ist die Gesellschaft dennoch wie vereinbart zu entschädigen.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft können nur schriftlich abgeändert werden.

  2. Für den Vertrag wie für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das schweizerische Recht, namentlich die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR).

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der juristische Sitz der Gesellschaft.

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